Der Kunde hat ausdrücklich verlangt, dass wir vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen. Die Arbeit darf sofort starten. Bei einem Widerruf ist Wertersatz zu prüfen (§ 357a Abs. 2 BGB).
Privatperson: kein früher Beginn
Der Kunde hat keinen früheren Beginn verlangt. Arbeitsbeginn frühestens am {{fruehester_beginn}}, dem Tag nach Ablauf der Widerrufsfrist.